Viele Arbeitnehmer sind momentan innerhalb einer „ERTE“-Maßnahme und gehen nicht zur Arbeit. Wie sieht es aber in dieser Zeit mit den Urlaubsansprüchen aus? Und kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden, in der Corona-Situation seinen Urlaub zu nehmen? In dem folgenden Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT werden diese Fragen geklärt.
Wie wirkt sich „ERTE“ auf den Urlaubsanspruch aus?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in einer „ERTE“-Maßnahme ist – also einer zeitweiligen Aussetzung des Arbeitsvertrags –, keinen Anspruch auf Urlaub. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Als Beispiel wäre hier die Kurzarbeit zu nennen. Denn, wenn es sich bei der „ERTE“-Maßnahme um eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung handelt, dann werden die Urlaubstage im Verhältnis der Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ebenfalls reduziert.
In der Praxis wäre es dann so: Wenn sich ein Arbeitnehmer beispielsweise 3 Monate lang in einer befristeten Aussetzung des „ERTE“-Vertrags befindet, verliert er ein Viertel seiner Urlaubszeit.
Auf der anderen Seite wird der Urlaub eines Arbeitnehmers unterbrochen, wenn er sich gerade zum Zeitpunkt der Genehmigung des „ERTE“ im Urlaub befindet. Der Grund hierfür liegt ebenfalls in der Aussetzung des bestehenden Arbeitsvertrags. Diese Tage können dann nach Beendigung des „ERTE“ in Anspruch genommen werden.
Das Recht auf Urlaub – gesetzlicher Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird in Artikel 38 des „ET – Estatuto de los Trabajadores“ (spanische Gesetzesvorlage zu Arbeitnehmerrechten) anerkannt und geregelt. Hier ist festgelegt, dass der Zeitraum bzw. die Zeiträume des Urlaubsanspruchs im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestimmt werden – auch unter Berücksichtigung von den Bestimmungen der Tarifverträge über die jährliche Urlaubsplanung, falls dies erforderlich wäre. In Fällen, in denen es keine Vereinbarung gibt, kann es die Sozialgerichtsbarkeit sein, die die Termine für die Inanspruchnahme des Urlaubs festlegt, und dieses Urteil ist nicht anfechtbar.
Hierbei wäre es wichtig hervorzuheben, dass in jedem Unternehmen ein bindender Urlaubsplan erstellt werden muss. Wobei dem Arbeitnehmer seine Urlaubsdaten mindestens 2 Monate vor Urlaubsbeginn bekannt sein müssen.
Kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter zwingen, während des Alarmzustands Urlaub zu nehmen?
Nein. Unternehmen können ihre Mitarbeiter nicht zwingen, während der Alarmsituation Urlaub zu nehmen. Zum einen, weil es in diesem Fall keine gegenseitige, einvernehmliche Vereinbarung gäbe, wie zuvor beschrieben. Und zum anderen würde die zuvor erwähnte zweimonatige Frist nicht eingehalten werden können bezüglich der Bekanntgabe der Urlaubszeiten des Arbeitnehmers, wie in der ET. Es gibt jedoch Unternehmen, die freie Vereinbarungen mit ihren Beschäftigten treffen.
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ALICIA MARTÍN BORREGUERO
Die Rechtsanwältin und Gründerin der multidisziplinären Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT ist vor allem bekannt für ihre Fachkompetenz und ihr soziales Engagement auf Lanzarote.
Regelmäßig informiert sie über die wichtige Rechtsthemen in Presse, Funk und Fernsehen. Im Fokus ihres persönlichen Engagements steht an erster Stelle der Mensch, der eine zuverlässige und nachhaltige Lösungen für sein rechtliches Anliegen hat.
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