Ab morgen Lockerung der Ausgangssperre für Kinder

Die heute veröffentlichten Regelungen für Spaziergänge mit Kindern treten ab morgen in Kraft. In diesem folgenden Beitrag informiert die Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT über die Vorgaben dieser Lockerungsmaßnahmen der generellen Ausgangssperre für Kinder.

Regelungen für Spaziergänge mit Kindern

Ab morgen – Sonntag den 26.04. – können Kinder bis 14 Jahre einmal täglich während einer Stunde das Haus verlassen, um in einem Umkreis von maximal einem Kilometer von ihrem Zuhause spazieren zu gehen oder im Freien zu spielen.

Theoretisch handelt es sich dabei um eine Lockerungsmaßnahme der generellen Ausgangssperre, die aufgrund der Pandemie-Entwicklung verhängt wurde. Das Ziel dieser Deeskalationsmaßnahme ist, das physische und psychische Wohlbefinden des Kindes zu verbessern. Durch die Bewegung an der frischen Luft soll die körperliche Bewegung gefördert werden, die Vitaminzufuhr gestärkt und der Schlaf verbessert werden. Ebenfalls soll sich die Situation entspannend auswirken – auch innerhalb des Zuhauses.

Die grundsätzlichen Regelungen für diese Lockerungsmaßnahme sind: Es darf pro Tag ein einstündiger Spaziergang mit einem Begleiter machen in einem Umkreis von maximal einem Kilometer von ihrem Zuhause. Die Spaziergänge dürfen von 9 Uhr morgens bis 21 Uhr abends gemacht werden.

Dabei gilt für Gruppen: Maximal ein Erwachsener darf bis zu drei Kinder begleiten.

Der einzuhaltende Abstand zu Dritten: 2 Meter.

Ausgeschlossen von dieser Maßnahme sind Corona-Erkrankte, die bereits entsprechende Symptome aufweisen und/oder sich in Quarantäne befinden.

Weiterhin wird gefordert, dass die üblichen gesundheitlichen Maßnahmen bezüglich Hygiene etc. beibehalten werden.

Bezüglich der Begleiter der Kinder wurde festgelegt: Es kann ein „Haushaltsangestellter“ die Kinder begleiten, wenn dieser über die entsprechende, vorherige Genehmigung verfügt. Außerdem können die Kinder auch von Personen begleitet werden, die das Sorgerecht, die Vormundschaft oder Pflegschaft innehaben.

Diese Maßnahme ist nur für Kinder unter 14 Jahren gültig. Und für alle Kinder zwischen 14 und 18 Jahren bleiben die Maßnahmen der Ausgangssperre weiterhin bestehen.

Ebenfalls wurde sehr klar festgelegt, dass die räumliche Beschränkung bei max. 1 Kilometer rund um den Wohnort des Minderjährigen beschränkt wird. Dabei wäre nicht ausschlaggebend, wo das Kind gemeldet sei, sondern vielmehr der zur Zeit reale Wohnort aufgrund der aktuellen Lebenssituation des Kindes (bei geschiedenen Elternteilen, beim Vormund oder bei einem Betreuer).

Weiterhin wurde festgelegt, wo die Spaziergänge stattfinden dürfen – auf Straßen und öffentliche Plätzen (ausgenommen Siedlungen oder Privatgrundstücke): Dabei wurde erwähnt, dass die Spaziergänge in der Natur oder auf Grünflächen gemacht werden dürfen – nicht jedoch auf Spiel- und Sportplätzen.

Und bezugnehmend auf Stadtzentren, Ortskerne und Wohnviertel legen die autonomen Gemeinschaften eigene Regelungen innerhalb ihrer Kompetenzen fest.

Hier die Original-Veröffentlichung der Regelungen:

Lockerungsmaßnahme Kinder 26.04. Corona-Virus Original

Alicia Martín Borreguero Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT

 

ALICIA MARTÍN BORREGUERO

Die Rechtsanwältin und Gründerin der multidisziplinären Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT ist vor allem bekannt für ihre Fachkompetenz und ihr soziales Engagement auf Lanzarote.

Regelmäßig informiert sie über die wichtige Rechtsthemen in Presse, Funk und Fernsehen. Im Fokus ihres persönlichen Engagements steht an erster Stelle der Mensch, der eine zuverlässige und nachhaltige Lösungen für sein rechtliches Anliegen hat.

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