Unterhaltszahlungen müssen auch bei Arbeitslosigkeit weitergezahlt werden

Aktuell sind viele Familien von dem Thema Arbeitslosigkeit betroffen. Doch wie verhält es sich bei Trennung und Scheidung mit den Unterhaltszahlungen? Dieser Frage geht die Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT in dem folgenden Beitrag nach.

In Trennung bzw. Scheidung lebende Eltern müssen sich auch weiterhin an die Vereinbarungen halten, die als Folge aus einer Trennung bzw. Scheidung gerichtlich festgelegt wurden. Diesen daraus entstehenden Verpflichtungen werden auch während des Alarmzustands nicht ausgesetzt und daher müssen auch die festgelegten Unterhaltszahlungen für die Kinder pünktlich weitergezahlt werden. Darüber hinaus wird festgelegt, dass unter keinen Umständen die Zahlungen einseitig eingestellt werden können. Falls dies dennoch erfolgen sollte, würde dann in Konsequenz die Gefahr bestehen, einen zivilrechtlichen Prozess zu riskieren oder gar strafrechtlich verfolgt zu werden.

Dies gilt ebenso für die Unterhaltszahlungen an den Ehegatten: Denn solange ein Urteil vorliegt, welches einen der Ex-Ehepartner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, müssen auch diese weitergezahlt werden. Dabei gibt es jedoch eine andere rechtliche Behandlung im Vergleich zu den Unterhaltszahlungen an Kinder. Die Ausgleichszahlungen an einen Ex-Ehepartner, der sich durch Trennung oder Scheidung in einer schlechteren finanziellen Lage befindet, werden im Falle einer Reklamation nicht bevorzugt vom Gericht behandelt. Desweiteren sei es auf jeden Fall ratsam, jede vorübergehende Änderung der Trennungsfolge- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung schriftlich festzuhalten, da jede endgültige Änderung anschließend durch das Gericht bestätigt werden muss.

Was passiert, wenn nachweislich der Einkommenseinbruch diese Zahlungen nicht mehr möglich macht?

Dann kann in Folge eine Änderung des Unterhaltssatzes gerichtlich beantragt werden. Dabei müssen jedoch nachweisbare, finanzielle Umstände vorliegen, die eindeutig die Zahlungsunfähigkeit des angesetzten Betrages belegen, und die sich auch im Laufe der weiteren Zeit entsprechend so fortsetzen werden. In der gegenwärtigen Situation, in der die zahlungspflichtige Person möglicherweise eine Einkommensminderung erlitten hat, müssen die Unterhaltszahlungen jedoch vorerst weitergezahlt werden. Falls in der Folgezeit diese geminderten Einkommensumstände fortbestehen sollten, dann kann eine Überprüfung des Betrags beantragt werden. Wenn dann gerichtlich eine Minderung des Unterhaltsbetrages festgesetzt werden wird, hat dies keinen rückwirkenden Effekt.

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Alicia Martín Borreguero Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT

 

ALICIA MARTÍN BORREGUERO

Die Rechtsanwältin und Gründerin der multidisziplinären Rechtsanwaltskanzlei ABOGADAS LANCELOT ist vor allem bekannt für ihre Fachkompetenz und ihr soziales Engagement auf Lanzarote.

Regelmäßig informiert sie über die wichtige Rechtsthemen in Presse, Funk und Fernsehen. Im Fokus ihres persönlichen Engagements steht an erster Stelle der Mensch, der eine zuverlässige und nachhaltige Lösungen für sein rechtliches Anliegen hat.

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