Medizinische Versorgung in Spanien (Teil I)

Das Gesundheitssystem in Spanien ist grundlegend anders organisiert als in Deutschland.

So wird durch die spanische Verfassung jedem Bürger, ob sei er Beitragszahler oder nicht, das Grundrecht auf eine medizinische Grundversorgung zugesprochen. Und so erfolgt die Finanzierung des spanischen Gesundheitswesens (INSS – Instituto Nacional de la Seguridad Social) durch allgemeine Steuermittel und nicht wie in Deutschland ausschließlich durch Sozialversicherungsbeiträge.

Die Verwaltung des nationalen Gesundheitswesens obliegt dann aber der jeweils autonomen Region.

Die folgenden Personengruppen haben Anspruch auf Leistungen innerhalb des spanischen Gesundheitswesens:

– Angestellte, Selbständige, Arbeitslose, zurückkehrende Emigranten, Rentner, Mittellose
– Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner und Kinder)
– politische Flüchtlinge, Staatenlose und Ausländer unter 18 Jahren
– in Spanien wohnhaft gemeldete Ausländer.

Aber auch jedem weiteren hier nicht aufgeführten Ausländer wird der Anspruch auf öffentliche Notfallversorgung gewährt.

Ein weiterer Unterschied zu Deutschland ist, daß die Vertragspartner der spanischen Krankenkasse die Ärzte der lokalen Gesundheitszentren (Centro de Salud), der staatlichen Krankenhäuser (Hospital general) und der Krankentransporteure direkt sind. Daher ist es hier normal, daß spanische Ärzte gleichzeitig in verschiedenen Praxen und Kliniken arbeiten (staatlichen und privaten).

Man kann in Spanien auch nicht wie in Deutschland zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen. Private Krankenversicherungen können in Spanien nur zusätzlich abgeschlossen werden, da die staatliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist.