Neues EU-Erbrecht ab dem 17. August 2015

Haben Sie Vermögen im EU-Ausland? Dann betrifft diese Rechtsänderung auch Sie!

Das neue EU-Erbrecht regelt nämlich, welches nationale Recht angewendet wird, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird.

Die klassische Situation: Ein Rentnerehepaar verbringt seinen Lebensabend im sonnigen Spanien. Beide haben zusammen in Deutschland ein gemeinsames Testament verfasst. Nun stirbt der Ehemann und die Witwe steht vor der Frage, wie sie erben wird: nach deutschem oder nach spanischem Recht? Oder gar nach Rechtslage beider Länder?
Schon alleine die Tatsache, daß in Spanien ein Ehegattentestament nach aktueller Rechtslage nicht anerkannt wird, verkompliziert den Sachverhalt sehr. Problematisch wird es auch, wenn ein ein Deutscher z.B. in Frankreich verstirbt und sowohl in Frankreich, als auch in Deutschland Immobilien besitzt. Aus Sicht Frankreichs kommt das Nachlassrecht beider Staaten zur Anwendung, wobei Deutschland und Österreich bei Aufteilung des Vermögens die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Rechtsgrundlage anwendet.
Dieses Durcheinander soll jetzt mit dem neuen EU-Erbrechtserlass beendet werden.
Vom 17.08.2015 an gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen innerhalb der EU einheitlich das Wohnsitzprinzip. Ausgenommen sind hiervon Großbritannien, Irland und Dänemark.
Das heißt in der Praxis, daß die Erbschaft eines Deutschen, der die meiste Zeit des Jahres in Spanien wohnt, dem spanischen Erbrecht unterliegt.