Seit dem 17.08.2015 muß die neue Europäische Erbrechtsverordnung für jeden Todesfall angewendet werden, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark). So wird als Rechtsgrundlage nicht wie nach deutschem Recht das Staatsangehörigkeitsprinzip angewendet, sondern das Recht des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ des Verstorbenen und somit das Erbrecht des jeweiligen Landes, in dem der Verstorbene wohnte.
Wem dies so jedoch nicht zusagt, kann ein in der EU-Verordnung vorgesehenes Wahlrecht ausüben. Dies ermöglicht unabhängig vom Wohnsitzprinzip nach dem Recht des jeweiligen Heimatlandes zu vererben, indem man dies explizit in seinem Testament schriftlich verankert mit Zusätzen, wie z.B.: „Ich will, daß deutsches Erbrecht gilt.“ oder „Ich verfüge, daß für meinen Nachlaß das deutsche Erbrecht gilt und zwar unabhängig von meinem gewöhnlichen Aufenthaltsort.“ etc. .
Hierzu sollte der genaue Textzusatz von einem Fachanwalt mit entsprechender Beratung zur persönlichen Situation verfasst werden.
Das Wahlrecht können auch diejenigen EU-Bürger nutzen, die ihr Testament bereits verfasst haben – unabhängig davon, ob sie im Ausland leben oder nicht. Gemäß der Bundesnotarkammer in Berlin reicht in der Regel eine Ergänzung im bereits bestehenden Testament, die dem Dokument beigefügt wird. Nähere Information sollte vor Ort im jeweiligen Heimatland bei einem Notar bzw. einem Fachanwalt eingeholt werden.
Mit diesem Zusatz wird auch das Problem des in Spanien, Frankreich und Italien nicht anerkannten Ehegattentestaments gelöst.
Dank dieser sogenannten Rechtswahlregelung kann das Berliner Testament dann doch noch seine gewünschte Wirkung behalten.